KFA! fragt die Volksanwaltschaft

von Sabine Edler

Volksanwaltschaft nahm sich dem Thema Großveranstaltung auf der Kaiserwiese an!

Im November 2016 haben wir betreffend der Großveranstaltung „Wiener Wiesn“ auf der öffentlichen Kaiserwiese die Volksanwaltschaft kontaktiert. Zum Zeitpunkt unseres Schreibens war die Kaiserwiese aufgrund der „Wiener Wiesn“ bereits 70 Tage abgesperrt und für BürgerInnen nicht betretbar.

Folgende Punkte haben wir in unserem Schreiben auch mit Hinweis auf die über 3.000 UnterstützerInnen unserer Petition „Kaiserwiese für Alle!“ angeführt:

  • Fragen zur behördlichen Vorgehensweise seitens der „Wiener Stadtgärten – MA 42“.

Hier insbesondere die Frage, wie ein Magistrat, welches für die Pflege des Wiener Grünraums zuständig ist, die nachweisliche Zerstörung dessen in Kauf nimmt?

  • Auf welch rechtlichen Grundlagen sich die Regelung (des damaligen BV Hora) von 60 Veranstaltungstagen (inkl. Auf- und Abbauzeiten, exkl. Sanierungszeiten) bezieht, die bei einer Bezirksvertretungssitzung am 30. Juni 2015 in einem 3-Parteienbeschluss von SPÖ/ÖVP/FPÖ beschlossen wurde?
  • Fragen zur Wiener Umweltanwaltschaft hinsichtlich unserer Beschwerden bzgl. des skandalösen Umgangs mit einem öffentlichen Erholungsraum und Naherholungsgebiet und Einhaltung des Wiener Baumschutzgesetzes
  • Fragen zum behördlichen Vorgehen der Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten – MA 46, die bei Veranstaltungen für die Genehmigung zur Zufahrt über die Prater Hauptallee zuständig ist.
  • Und zu guter Letzt die MA 22 – Wiener Umweltschutzabteilung, die hier offenbar ebenso die Genehmigung für die Großveranstaltung erteilt, obwohl sich Teile davon im Landschaftsschutzgebiet Prater befinden. Hier auch zur Veranschaulichung der Plan
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Quelle: wien.gv.at

 

Tatsächlich nahm sich die Volksanwaltschaft, wenn auch eingeschränkt, unserer Anfrage an. Eingeschränkt deshalb, da die Volksanwaltschaft grundsätzlich davon ausging, dass für so eine Veranstaltung behördliche Bescheide vorliegen. Dennoch nahm sie sich zwei konkreter Themen an – wie die Umsetzung der Empfehlungen aus dem Petitionsausschuss (https://www.wien.gv.at/petition/online/PetitionDetail.aspx?PetID=013175f150db486abcfc5db9f5d3b999) und die Umsetzung des Wiener Baumschutzgesetzes unter den Gesichtspunkten des Wiener Veranstaltungsgesetzes erfolgt. Diese Anfragen wurden mit dem Ersuchen um Stellungnahme an den Landeshauptmann Dr. Michael Häupl gestellt.

Mitte April 2017 hat uns die Volkanwaltschaft nun ihr Ergebnis präsentiert und in ihrem Schreiben einige Punkte aufgelistet. So ist mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 16.09.2016 die sogenannte Eignungsfeststellung gemäß § 21 Wiener Veranstaltungsgesetz erfolgt.

Einige Auszüge aus dem Bescheid wurden uns mitgeteilt – so u.a. dieser:

„Auf dem Freigelände der „Kaiserwiese“ (Bereich zwischen Prater Hauptallee, Praterstern, Gabor Steiner-Weg, Riesenrad und Planetarium) in Wien 2, Volksprater findet vom 21.09. – 09.10.2016 die Veranstaltung „6. Wiener Wiesn Fest 2016“ mit musikalischen Darbietungen, Gastronomie, der Aufstellung von Fest- und Pagodenzelten, 18 Hütten und 1 Verkaufsstand („Wiesendorf“) und 4 Almhütten statt. Die Veranstaltung findet am 21.09.2016 in der Zeit von 18:00 – 24:00 Uhr im „Gösserzelt“, im „Wojnars Kaiser-Zelt“ und in der „Champagner Bar/Alm“ statt. Vom 22.09. bis zum 09.10.2016 findet die Veranstaltung täglich zwischen 11:30 – 1:00 Uhr statt (Musikende in den drei Hauptzelten täglich spätestens um 23:00 Uhr, Schankende in den drei Hauptzelten täglich spätestens um 23:15 Uhr; Veranstaltungsende am Festgelände täglich spätestens um 24:00 Uhr; Veranstaltungsende in den Almhütten täglich spätestens um 1:00 Uhr)

Der Bescheid selbst umfasst insgesamt 158 Auflagen!

Spannend sind die im Bescheid angeführten Ausführungen zum Lärm. So ist im Bescheid u.a. auch angeführt, „dass der Amtssachverständige der MA 15 (Gesundheitsdienst der Stadt Wien) hinsichtlich der Veranstaltung „6. Wiener Wiesn Fest 2016“ keinen Einwand erhob gegen die beantragten energieäquivalenten Dauerschallpegel bzw. maximal zulässigen LAeq von

tags 11:30 bis 23:00 55

nachts 23:00 bis 24:00 50

nachts 0:00 bis 1:00 40

vor den nächstgelegenen Anrainerfenstern von Aufenthaltsräumen.“

Hinsichtlich des Baumschutzes gibt es laut Bescheid einige Auflagen. U.a., dass vor Beginn der ersten Veranstaltung der gesamte Baumbestand im Veranstaltungsbereich durch eine Fachperson zu kontrollieren und zu befunden ist. Diese Hauptkontrolle erfolgt jährlich. Ebenso müssen nach jedem besonderen Ereignis, wie z.B. extreme Witterungsereignisse, mindestens jedoch vierteljährlich, zusätzlich zur Hauptkontrolle, Sichtkontrollen durchgeführt werden. Ebenso müssen während der Veranstaltung im Veranstaltungsbereich stichprobenartige Sichtkontrollen des Baumbestandes hinsichtlich aktueller Schäden durchgeführt werden. Die Ergebnisse dieser Kontrollen sind schriftlich festzustellen und in der Veranstaltungsstätte aufzubewahren und den Organen der Berhörde auf Verlangen vorzulegen.

Unabhängig von den im Bescheid angeführten Auflagen hat sich die Volksanwaltschaft auch zu dem von uns vorgebrachten Baumthema berichten lassen. Wörtlich wurde der Volkanwaltschaft dazu mitgeteilt, dass „dies insbesondere bei (Groß)Veranstaltungen wie jene auf der Kaiserwiese (gilt), wo im Vorfeld mit den Beteiligten Schutzmaßnahmen mündlich festgelegt wurden/ werden und diese laufend/ täglich während der Veranstaltung und beim Abbau kontrolliert und im Gespräch vor Ort mit den VeranstalterInnen optimiert werden.“

Auch wenn aus Sicht der Volkanwaltschaft aus dem veranstaltungsrechtlichen Bescheid keine Anhaltspunkte für einen Missstand in der Verwaltung gegeben sind, können wir einige wichtige Punkte ableiten.

So ist es ganz klar, dass hier bei den Vorabbegehungen und -verhandlungen noch massiv auf die Gegebenheiten der Großveranstaltung eingewirkt werden könnte. Bevor hier ein Bescheid für die Veranstaltung ausgestellt werden kann, sind Stellungnahmen zahlreicher Magistratsabteilungen (15, 22, 36-B, 48, 60, 68, 70), die LPD Wien – Referat Veranstaltungsangelegen – sowie die Bezirksvorstehung erforderlich.

Eine MA 22, die, würde sie ihren Auftrag ernst nehmen, eigentlich keine Erlaubnis für Veranstaltungen dieses Ausmaßes in einem Landschaftsschutzgebiet erstellen dürfte. Eine MA 46, die hier die Zufahrten über die Prater Hauptallee massiv einschränken bzw. schlichtweg nicht erlauben könnte.

Und schließlich – eine Bezirksvorstehung Leopoldstadt, die hier die bisher den Veranstaltern sehr entgegenkommenden Auflagen endlich zeitgemäß, nämlich zum Schutz der Wohnbevölkerung und des immer knapper werdenden Grün- und Erholungsraumes gestalten könnte. (Allein die Einhaltung des Gesetzes zum Landschaftsschutzgebiet würde verdeutlichen, dass die Wiese für Großveranstaltungen ungeeignet ist.)

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